AGB´s

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Filmworkshops und ähnliche Leistungen zwischen Dominique Klein Blutenburgstr. 82 RGB 80636 München, E-Mail: info@filmfunken.de („Filmfunken“), und ihren Kundinnen und Kunden („Auftraggeber“).

  2. Auftraggeber können Verbraucher im Sinne von § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sein, etwa Schulen, Vereine oder Unternehmen. Regelungen, die nur für eine dieser Gruppen gelten, sind als solche gekennzeichnet.

  3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Filmfunken ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

  4. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in der Buchungsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.

  5. Die Nutzung der Website filmfunken.de ist nicht Gegenstand dieser AGB. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die Datenschutzerklärung.

§ 2 Vertragsschluss und Terminreservierung

  1. Anfragen über das Kontaktformular, per E-Mail oder per Telefon sind unverbindlich. Sie stellen noch kein Angebot dar.

  2. Auf eine Anfrage hin sendet Filmfunken dem Auftraggeber ein Angebot in Textform, in der Regel per E-Mail. Es enthält Termin, Ort, Teilnehmerzahl, Preis und Zahlungsart. Diese AGB sind dem Angebot beigefügt oder verlinkt. Filmfunken hält sich an das Angebot 7 Tage gebunden.

  3. Der Auftraggeber nimmt das Angebot an, indem er es innerhalb dieser Frist in Textform bestätigt und dabei diesen AGB zustimmt.

  4. Bei Zahlung per Vorauskasse (§ 4 Abs. 3) wird der Vertrag erst wirksam, wenn die Anzahlung vollständig auf dem Konto von Filmfunken eingegangen ist (aufschiebende Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB). Erst dann ist der Termin verbindlich reserviert. Bis zum Zahlungseingang darf Filmfunken den Termin anderweitig vergeben.

  5. Geht die Anzahlung nicht innerhalb von 7 Tagen nach der Annahme ein, gilt die Buchung als nicht zustande gekommen. Darauf weist Filmfunken in der Buchungsbestätigung hin. Ansprüche entstehen in diesem Fall für keine Seite.

  6. Bei Zahlung auf Rechnung (§ 4 Abs. 4) wird der Vertrag mit der Annahme nach Abs. 3 wirksam.

  7. Nach dem Wirksamwerden erhält der Auftraggeber eine Buchungsbestätigung in Textform.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Filmfunken bietet eine medienpädagogische Anleitung, mit der Kinder einen eigenen Kurzfilm entwickeln, drehen und präsentieren. Zum Workshop gehören in der Regel Ideenfindung, Dreh, Schnitt und eine Premiere am Ende des Workshops. Die Leistung umfasst außerdem die Bereitstellung der benötigten Film-, Licht- und Schnitttechnik sowie die Übergabe des fertigen Films nach § 11.

  2. Der Workshop dauert 5 bis 6 Stunden. Er ist für Kinder von 8 bis 12 Jahren und für Gruppen von 7 bis 12 Kindern konzipiert. Die genaue Teilnehmerzahl wird im Angebot festgelegt.

  3. Filmfunken schuldet eine fachkundige Anleitung und die technische Fertigstellung des Films aus dem gedrehten Material. Inhalt, Handlung und künstlerische Qualität entstehen durch die Kinder selbst. Ein bestimmtes künstlerisches Ergebnis ist deshalb nicht geschuldet.

  4. Eine Betreuung oder Beaufsichtigung der Kinder ist nicht Bestandteil der Leistung (siehe § 8). Ebenso wenig umfasst die Leistung Verpflegung, Dekoration oder sonstige Programmpunkte.

  5. Filmfunken kann zur Leistungserbringung qualifizierte Mitarbeitende oder Kooperationspartner einsetzen.

  6. Der Workshop findet am vom Auftraggeber angegebenen Ort statt, in der Regel in dessen Wohnung im Stadtgebiet München. Einsätze außerhalb Münchens sind nach gesonderter Vereinbarung möglich (§ 4 Abs. 2).

  7. Wird die vereinbarte Dauer aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, überschritten (z. B. verspäteter Beginn), ist Filmfunken nicht verpflichtet, länger zu bleiben. Eine einvernehmliche Verlängerung wird nach § 4 Abs. 2 berechnet.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Es gelten die im Angebot genannten Preise. Sie sind Endpreise. Kleinunternehmerin: Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.

  2. Zusätzlich zum Grundpreis können nur die folgenden Positionen anfallen, und nur wenn sie im Angebot genannt sind:

    • Zuschlag je weiterem Kind über 12 Kinder hinaus: 37,50 €

    • Fahrtkosten außerhalb des Stadtgebiets München im S-Bahnbereich pauschal: 50,00 €

    • vereinbarte Verlängerung: 25 € je angefangener halber Stunde

  3. Vorauskasse (Regelfall): Der Auftraggeber zahlt innerhalb von 7 Tagen nach der Annahme eine Anzahlung von 50 % des Gesamtpreises per Überweisung. Der Restbetrag ist innerhalb von 7 Tagen nach dem Workshop fällig. Maßgeblich ist jeweils der Zahlungseingang.

  4. Rechnung: Filmfunken kann nach eigenem Ermessen, insbesondere bei Schulen, Vereinen und Unternehmen, Zahlung auf Rechnung anbieten. Die Rechnung wird nach dem Workshop gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Ein Anspruch auf diese Zahlungsart besteht nicht.

  5. Weitere Zahlungsarten wie PayPal oder Barzahlung sind nur nach gesonderter Vereinbarung möglich.

  6. Ist der Restbetrag bei Vorauskasse zum Fälligkeitstermin nicht eingegangen, kann Filmfunken eine angemessene Nachfrist setzen. Läuft diese ergebnislos ab, kann Filmfunken vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

  7. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB. Gegenüber Unternehmern kann Filmfunken zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale von 40 € verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

  8. Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

§ 5 Kein Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Filmworkshops von Filmfunken sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die zu einem im Vertrag festgelegten Termin erbracht werden. Für solche Verträge besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag per E-Mail oder über die Website geschlossen wird.

  2. Die Möglichkeiten zur Stornierung und Umbuchung nach § 6 bleiben davon unberührt.

§ 6 Stornierung und Umbuchung durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber kann einen wirksam gebuchten Workshop jederzeit in Textform stornieren. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei Filmfunken.

  2. Bei einer Stornierung zahlt der Auftraggeber eine pauschale Entschädigung. Sie ist ab 14 Tagen vor dem Workshop-Termin fällig und beträgt 50% vom Gesamtpreis.

  1. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass Filmfunken kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Filmfunken bleibt der Nachweis eines höheren Schadens gestattet. Ersparte Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten, sind in den Pauschalen bereits berücksichtigt.

  2. Bereits gezahlte Beträge werden mit der Entschädigung verrechnet. Ein Überschuss wird innerhalb von 14 Tagen erstattet.

  3. Umbuchung: Bis 14 Tage vor dem Termin kann der Auftraggeber einmalig kostenfrei auf einen anderen verfügbaren Termin innerhalb von 6 Monaten umbuchen. Spätere Umbuchungen sind nach Verfügbarkeit gegen eine Gebühr von 50 € möglich. Eine umgebuchte Buchung, die später storniert wird, wird nach Abs. 2 bezogen auf den ursprünglichen Termin abgerechnet.

  4. Erkrankung des Geburtstagskindes: Erkrankt das Geburtstagskind kurzfristig und teilt der Auftraggeber dies spätestens am Vortag bis 18 Uhr mit, bietet Filmfunken einmalig eine kostenfreie Umbuchung innerhalb von 3 Monaten an. Auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

  5. Teilnehmerzahl: Nimmt eine geringere Zahl an Kindern teil als gebucht, bleibt der vereinbarte Preis unverändert. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl ist nur mit Zustimmung von Filmfunken und bis zur Höchstzahl nach § 3 Abs. 2 möglich.

§ 7 Absage und Abbruch durch Filmfunken

  1. Ist Filmfunken wegen Krankheit der Workshopleitung, höherer Gewalt oder aus anderen nicht von Filmfunken zu vertretenden Gründen an der Durchführung gehindert, informiert Filmfunken den Auftraggeber unverzüglich. Höhere Gewalt sind zum Beispiel Unwetter, behördliche Anordnungen oder Verkehrsausfälle.

  2. Filmfunken bietet in diesem Fall nach Möglichkeit einen Ersatztermin oder eine gleichwertig qualifizierte Ersatzleitung an. Nimmt der Auftraggeber dieses Angebot nicht an, erstattet Filmfunken alle bereits gezahlten Beträge innerhalb von 14 Tagen vollständig.

  3. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Absage nach Abs. 1 sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Ansprüche nach § 9 Abs. 1.

  4. Filmfunken kann den Workshop unterbrechen oder abbrechen, wenn die Sicherheit der Kinder, der Workshopleitung oder der Ausrüstung nicht gewährleistet ist. Das gilt insbesondere, wenn

    • entgegen § 8 keine aufsichtführende Person anwesend ist,

    • die Räumlichkeiten erhebliche, nicht behebbare Gefahren aufweisen oder

    • die Workshopleitung oder Teilnehmende bedroht, beleidigt oder körperlich angegangen werden.

  5. Bei einem Abbruch nach Abs. 4, den der Auftraggeber zu vertreten hat, behält Filmfunken den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Hat der Auftraggeber den Abbruch nicht zu vertreten, wird die Vergütung anteilig für den durchgeführten Teil berechnet.

§ 8 Aufsichtspflicht und Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Die Aufsichtspflicht über alle teilnehmenden Kinder liegt während der gesamten Veranstaltung beim Auftraggeber beziehungsweise bei den jeweiligen Sorgeberechtigten. Das schließt Pausen, Essenszeiten, die Premiere und An- und Abreise ein. Filmfunken übernimmt keine Aufsichtspflicht im Sinne von § 832 Abs. 2 BGB.

  2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass während der gesamten Veranstaltung mindestens eine volljährige aufsichtführende Person ständig in den Veranstaltungsräumen anwesend ist. Ab 10 Kindern müssen es mindestens zwei Personen sein.

  3. Drehs außerhalb der Wohnung, etwa im Garten, im Treppenhaus oder im öffentlichen Raum, finden nur in Begleitung einer aufsichtführenden Person des Auftraggebers statt.

  4. Der Auftraggeber informiert die Sorgeberechtigten der eingeladenen Kinder vor der Veranstaltung darüber, dass die Aufsicht bei ihm liegt. Filmfunken stellt dafür einen Elternbrief zur Verfügung.

  5. Der Auftraggeber stellt geeignete und sichere Räumlichkeiten mit Stromanschluss und ausreichend Platz zur Verfügung. Er weist Filmfunken vor Beginn auf besondere Gefahrenquellen hin, zum Beispiel Haustiere, Pools, Balkone, Treppen oder besonders empfindliche Einrichtungsgegenstände. Wertvolle oder zerbrechliche Gegenstände sollten aus dem Drehbereich entfernt werden.

  6. Der Auftraggeber informiert Filmfunken vorab über gesundheitliche oder sonstige Besonderheiten der Teilnehmenden, soweit sie für die Durchführung relevant sind. Dazu gehören zum Beispiel Epilepsie mit Lichtempfindlichkeit oder ein besonderer Unterstützungsbedarf.

§ 9 Haftung

  1. Filmfunken haftet unbeschränkt

    • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

    • für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, und

    • nach dem Produkthaftungsgesetz.


  2. Dies gilt jeweils auch für Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Filmfunken.

  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

  4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

  5. Für Schäden, die Teilnehmende sich selbst, einander, dem Auftraggeber oder Dritten zufügen, haftet Filmfunken nur, soweit diese Schäden auf einer Pflichtverletzung von Filmfunken beruhen.


§ 10 Ausrüstung

  1. Die von Filmfunken mitgebrachte Ausrüstung bleibt Eigentum von Filmfunken. Die Kinder nutzen sie nur unter Anleitung der Workshopleitung.

  2. Der Auftraggeber wirkt im Rahmen seiner Aufsicht darauf hin, dass die Ausrüstung sorgsam behandelt wird.

  3. Für Schäden an der Ausrüstung, die Teilnehmende oder der Auftraggeber verursachen, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Filmfunken dokumentiert einen solchen Schaden unverzüglich und teilt ihn dem Auftraggeber noch am Veranstaltungstag mit.

§ 11 Aufnahmen, Film, Nutzungsrechte und Datenschutz

  1. Information der Gastfamilien: Jedes teilnehmende Kind wirkt vor der Kamera mit. Filmfunken stellt dem Auftraggeber mit der Buchungsbestätigung einen Hinweistext zur Verfügung. Der Auftraggeber übernimmt diesen Hinweis in die Einladung an die Sorgeberechtigten aller eingeladenen Kinder.

  2. Einwilligung der Sorgeberechtigten: Der Auftraggeber holt vor der Veranstaltung die Einwilligung der Sorgeberechtigten jedes teilnehmenden Kindes zu den Bild- und Tonaufnahmen in Textform ein, zum Beispiel als Zusage per E-Mail oder Messenger. Für das eigene Kind gilt die Einwilligung des Auftraggebers mit der Buchung als erteilt.

  3. Nachweis: Der Auftraggeber übermittelt Filmfunken spätestens einen Tag vor dem Workshop die Zusagen nach Abs. 2, zum Beispiel als Screenshot. Mit Beginn des Workshops übergibt der Auftraggeber, die Einwilligungen der teilnehmenden Kinder an die Workshopleitung.

  4. Fehlende Einwilligung: Liegt für ein Kind keine Einwilligung vor, kann es nicht teilnehmen. Der vereinbarte Preis bleibt unverändert (§ 6 Abs. 7). Ist die Zusicherung nach Abs. 3 unzutreffend, stellt der Auftraggeber Filmfunken von daraus entstehenden Ansprüchen Dritter frei, soweit er dies zu vertreten hat.

  5. Keine Veröffentlichung: Der Film wird nicht veröffentlicht. Die Einwilligung umfasst nur die Herstellung des Films und seine private Nutzung nach Abs. 8.

  6. Übergabe: Filmfunken übergibt den fertigen Film als digitale Datei, in der Regel über einen Download-Link. Die Übergabe erfolgt am Veranstaltungstag oder spätestens 7 Tage danach. Der Link ist 15 Tage gültig. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, den Film rechtzeitig herunterzuladen und zu sichern.

  7. Rohmaterial: Ein Anspruch auf Herausgabe von Rohmaterial besteht nicht. Filmfunken löscht das Rohmaterial 30 Tage und den fertigen Film 90 Tage nach der Übergabe.

  8. Nutzungsrechte: Der Auftraggeber erhält ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Recht, den Film ausschließlich im privaten Rahmen zu nutzen und ihn an die Familien der teilnehmenden Kinder weiterzugeben.

  9. Verbot öffentlicher Nutzung: Jede öffentliche Nutzung des Films, auch in Auszügen oder als Standbild, ist untersagt. Dazu gehören insbesondere

    • das Hochladen auf Plattformen wie YouTube, Instagram, TikTok oder Facebook,

    • die Veröffentlichung in Stories oder Status-Meldungen,

    • die Weitergabe in Gruppen, die über die teilnehmenden Familien hinausgehen, zum Beispiel Klassen- oder Vereinschats, und

    • öffentliche Vorführungen.

  10. Hinweispflicht und Verantwortung: Der Auftraggeber weist die teilnehmenden Familien bei der Weitergabe auf das Verbot nach Abs. 9 hin. Verstößt der Auftraggeber gegen Abs. 9, haftet er für daraus entstehende Ansprüche Dritter nach den gesetzlichen Vorschriften.

  11. Musik: Filmfunken verwendet nur Musik, für die eine Lizenz vorliegt, die lizenzfrei oder unter Creative Commons lizenziert sind. Diese Lizenz kann auf die private Nutzung beschränkt sein.

  12. Nutzung durch Filmfunken: Filmfunken verwendet die Aufnahmen ausschließlich zur Herstellung des Films. Auch Filmfunken veröffentlicht den Film und die Aufnahmen nicht, weder ganz noch in Auszügen.

  13. Datenschutz: Filmfunken verarbeitet personenbezogene Daten nur zur Durchführung des Vertrags und nach Maßgabe der Datenschutzerklärung.

  14. Technischer Ausfall und Datenverlust

(1) Filmfunken sichert das Filmmaterial während des Workshops nach dem Stand der Technik.

(2) Geht Filmmaterial trotzdem ganz oder teilweise verloren oder wird es unbrauchbar, informiert Filmfunken den Auftraggeber unverzüglich, spätestens am Veranstaltungstag.

(3) Kann der Film aus dem verbliebenen Material nicht in angemessener Form fertiggestellt werden, kann der Auftraggeber wählen zwischen

a) einem kostenfreien Nachdreh von bis zu 3 Stunden innerhalb von 3 Monaten oder

b) einer Erstattung von 50 % des Gesamtpreises.

(4) Weitergehende gesetzliche Rechte des Auftraggebers sowie § 9 bleiben unberührt.

(5) Nach der Übergabe (Abs. 6) liegt die Sicherung des Films beim Auftraggeber.

§ 12 Streitbeilegung und Schlussbestimmungen

  1. Verbraucherstreitbeilegung: Filmfunken ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

  2. Form: Erklärungen zum Vertrag, insbesondere Stornierungen und Umbuchungen, bedürfen der Textform, zum Beispiel per E-Mail an info@filmfunken.de.

  3. Sprache: Vertragssprache ist Deutsch. Eine englische Fassung dieser AGB dient nur der Information. Bei Abweichungen gilt die deutsche Fassung.

  4. Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz durch zwingende Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  5. Gerichtsstand: Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand München.

  6. Unwirksame Bestimmungen: Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 BGB).

Stand: 01.10.2026


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